Artikel 2
Lebensrechte
Jedes Lebwesen hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten unabhängig seiner Spezies, Leidensfähigkeit, Bewusstseinsfähigkeit, Intelligenz, Rasse, Hautfarbe, seines Geschlechts, seiner Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand mit folgenden Ausnahmen und Anmerkungen:
- Jedes Lebewesen hat das Recht, andere Lebewesen zu nutzen oder zu töten, sowie die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten anderen Lebewesen zu entziehen, wenn sein Leben oder das seines Nächsten, davon abhängig ist (Die Handlung der Tötung, Nutzung und Entziehung der Rechte von Lebewesen soll ethisch vertretbar und im Geiste der Lebensrechte erfolgen).
- Die Gemeinschaft der nicht intelligenten Lebewesen hat das Recht auf besonderen, verantwortungsvollen Schutz und Umgang durch die Gemeinschaft intelligenter, gewissenhafter Lebewesen (Menschen), wenn es zu überlebenswichtigen Interessenskonflikten zwischen diesen beiden Gemeinschaften kommt.
- Es ist die Aufgabe der intelligenten, gewissenhaften Lebewesen (Menschen) die natürliche Überlebensfähigkeit aller Lebewesen sicherzustellen und insbesondere die Artenvielfalt aufrechtzuerhalten. Dabei kann es nötig sein, Lebewesen vereinzelt die in dieser Erklärung verkündeten Rechte, zeitweise abzuerkennen. Diese Aberkennung hat im Geiste der Lebensrechte zu geschehen.
- Es ist die Aufgabe der intelligenten, gewissenhaften Lebewesen (Menschen) die für ihr gesellschaftliches und wirtschaftliches Überleben notwendige Tötung von nichtmenschlichen Lebewesen, Nutzung von nicht menschlichen Lebewesen und Entziehung der Rechte von nicht menschlichen Lebewesen auf das möglichste Mindestmaß mit Hilfe des wissenschaftlichen Fortschrittes, ständig zu reduzieren.
Menschenrechte
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

0 Comments:
Post a Comment
<< Home