Saturday, July 15, 2006

Artikel 29

Lebensrechte

  1. Jedes intelligente, gewissenhafte Lebewesen (Menschen) hat Pflichten gegenüber der Lebensgemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
  2. Jedes Lebewesen ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Lebewesen zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
  3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Menschenrechte

  1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
  2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
  3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 5

Lebensrechte

Kein Lebewesen darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Menschenrechte

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 12

Lebensrechte

Kein Lebewesen darf willkürlichen Eingriffen in sein natürliches Leben, seiner Familie, seiner natürlichen Behausung, seiner Kommunikation oder Beeinträchtigungen seiner Ehre, seiner Würde, und seines Rufes ausgesetzt werden. Jedes Lebewesen hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Menschenrechte

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 4

Lebensrechte

Kein Lebewesen darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

Menschenrechte

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

Friday, July 14, 2006

Artikel 2

Lebensrechte

Jedes Lebwesen hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten unabhängig seiner Spezies, Leidensfähigkeit, Bewusstseinsfähigkeit, Intelligenz, Rasse, Hautfarbe, seines Geschlechts, seiner Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand mit folgenden Ausnahmen und Anmerkungen:

  1. Jedes Lebewesen hat das Recht, andere Lebewesen zu nutzen oder zu töten, sowie die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten anderen Lebewesen zu entziehen, wenn sein Leben oder das seines Nächsten, davon abhängig ist (Die Handlung der Tötung, Nutzung und Entziehung der Rechte von Lebewesen soll ethisch vertretbar und im Geiste der Lebensrechte erfolgen).
  2. Die Gemeinschaft der nicht intelligenten Lebewesen hat das Recht auf besonderen, verantwortungsvollen Schutz und Umgang durch die Gemeinschaft intelligenter, gewissenhafter Lebewesen (Menschen), wenn es zu überlebenswichtigen Interessenskonflikten zwischen diesen beiden Gemeinschaften kommt.
  3. Es ist die Aufgabe der intelligenten, gewissenhaften Lebewesen (Menschen) die natürliche Überlebensfähigkeit aller Lebewesen sicherzustellen und insbesondere die Artenvielfalt aufrechtzuerhalten. Dabei kann es nötig sein, Lebewesen vereinzelt die in dieser Erklärung verkündeten Rechte, zeitweise abzuerkennen. Diese Aberkennung hat im Geiste der Lebensrechte zu geschehen.
  4. Es ist die Aufgabe der intelligenten, gewissenhaften Lebewesen (Menschen) die für ihr gesellschaftliches und wirtschaftliches Überleben notwendige Tötung von nichtmenschlichen Lebewesen, Nutzung von nicht menschlichen Lebewesen und Entziehung der Rechte von nicht menschlichen Lebewesen auf das möglichste Mindestmaß mit Hilfe des wissenschaftlichen Fortschrittes, ständig zu reduzieren.


Menschenrechte

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3

Der Lebensrechte

Jedes Lebewesen hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, auch, wenn dieses es zu veräußern nicht in der Lage ist.

Der Menschenrechte

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 1

Der Lebensrechte

Alle Lebewesen sind frei und gleich an Würde geboren und besitzen prinzipiell die selben Lebensrechte. Die Menschen als intelligente Lebewesen sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen allen Lebewesen im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Der Menschenrechte

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.